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BEITRAGSORDNUNG

Beitragsordnung des Vereins Tonkünstler München e.V.

Die Beitragsordnung in der aktualisierten Fassung wurde vom Vorstand des Vereins Tonkünstler München e.V. am 5. Juni 2018 beschlossen.

(Personen-, Berufs- oder Amtsbezeichnungen erscheinen der besseren Übersichtlichkeit halber in der männlichen Form. Dabei ist selbstredend immer auch an weibliche Berufsvertreterinnen und Funktionsträgerinnen gedacht.)

§ 1 Höhe des Mitgliedsbeitrags
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags, des ermäßigten Mitgliedsbeitrags sowie der Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung. Nach Beschluss und einer Frist von vier Monaten treten Änderungen ab dem folgenden Kalenderjahr in Kraft.

Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags ab 2019
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Juni 2018):

Mitgliedsbeitrag: 104,- €
Ermäßigter Mitgliedsbeitrag: 60,- €
Aufnahmegebühr: 10,- €

§ 2 Beitragspflicht
Jedes Mitglied des Vereins Tonkünstler München e. V. ist grundsätzlich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Zahlung ist in der 1. Hälfte des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) fällig. Bei Eintritt ab dem Geschäftsjahr 2014 erfolgt die Zahlung grundsätzlich per SEPA-Lastschrift. Der Einzug des jährlichen Mitgliedsbeitrages erfolgt in zwei gleichen Teilen in der Regel im Januar und im Juli.

Säumige Beitragszahler: Erfolgt die Zahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der 1. Hälfte des Geschäftsjahres, wird mit einer 1. Mahnung darauf hingewiesen. Erfolgt weiterhin keine Zahlung, verschickt die Geschäftsstelle nach mindestens zwei Wochen eine 2. und letzte Mahnung. Steht die Zahlung weiterhin aus, erlischt die Mitgliedschaft drei Wochen nach Absendung des 2. Mahnschreibens. Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Für jede Mahnung werden 10,- € berechnet, ebenso wie für jede Sepa-Lastschrift, die durch das Verschulden des Mitglieds (nicht gedecktes Konto, nicht gemeldeter Kontowechsel …) nicht möglich war.
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. Juli 2017, Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Juni 2018).

Fördernde Mitglieder, die den Vereinsbeitrag nicht steuerlich geltend machen können, haben die Möglichkeit, ihren Beitrag als steuerlich absetzbare Spende zu entrichten (Auskunft erteilt die Geschäftsstelle).

§ 3 Ermäßigter Beitrag, Beitragsfreiheit
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins Tonkünstler München e.V. kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewähren.

a) Bedürftigen Mitgliedern kann auf Antrag Beitragsermäßigung gewährt werden, wenn ein entsprechendes gültiges amtliches Dokument vorliegt (in Kopie): Rentenausweis (Altersrente), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Arbeitslosengeld-II–Bescheid, Sozialhilfebescheid, Elterngeld-Bescheid, Schwerbehindertenausweis (GdB von mindestens 50) oder Vergleichbares. Nicht ausreichend ist ein Einkommensnachweis (Steuerbescheid, die KSK-Meldung, Gehaltsmitteilung, Bankauszüge usw.).

b) Studenten der Fachrichtungen Musik kann bei Vorlage eines Studentenausweises oder einer Immatrikulationsbescheinigung der ermäßigte Beitragssatz gewährt werden.

c) Bei Familienmitgliedschaften (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner) wird auf Antrag für ein Mitglied der volle Beitrag, für das weitere Mitglied der ermäßigte Beitrag erhoben. In diesem Fall werden die Neue Musikzeitung und andere Informationsschreiben nur einfach zugestellt.

d) In besonderen Härtefällen kann der Vorstand Beitragsfreiheit gewähren.

e) Empfänger von Ehrensold des Freistaats Bayern oder Deutscher Künstlerhilfe des Bundespräsidenten sind beitragsfrei.

f) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

g) In der Regel gilt die gewährte Beitragsermäßigung und Beitragsfreiheit für das folgende Geschäftsjahr und kann durch eigenständige Vorlage der entsprechenden Dokumente vor Beginn des neuen Geschäftsjahres um jeweils ein Jahr verlängert werden. Unberührt davon sind Altersrentner und Schwerbehinderte, denen auf Antrag hin auf Dauer Beitragsermäßigung gewährt werden kann. Eine rückwirkende Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit ist nicht möglich.

§ 4 Eintritt in den Verein / Aufnahmegebühr
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein Tonkünstler München e.V. (siehe Satzung § 5 Abs. 3). Der Eintritt ist zu Beginn jedes Kalendermonats möglich. Der Mitgliedsbeitrag wird anteilig für das verbleibende Geschäftsjahr berechnet. Beim Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmegebühr entfällt, wenn das Neumitglied aus einem anderen Verband des Deutschen Tonkünstlerverbands e.V. (DTKV) direkt in den Verein Tonkünstler München e.V. übertritt. Voraussetzung für den Übertritt ist die Bestätigung des anderen Verbands des DTKV über eine ordnungsgemäße Beendigung der Mitgliedschaft.
Bei einem Wiedereintritt in den Verein Tonkünstler München e.V. wird entsprechend einem Neueintritt verfahren. Der Wiedereintritt in den Verein Tonkünstler München e.V. ist nach Begleichung der ausstehenden Restschulden (maximal ein Jahresmitgliedsbeitrag; Berechnungsgrundlage ist der Jahresmitgliedsbeitrag des vorangegangen Geschäftsjahres) möglich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft / Ende der Beitragspflicht
1. Die Beitragspflicht endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft

a) durch schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres. In begründeten Fällen (z. B. Wegzug aus dem Einzugsgebiet des Vereins Tonkünstler München e.V.) ist eine außerordentliche Kündigung zum Halbjahr (30. Juni) mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. In diesem Fall ist der halbe jährliche Mitgliedsbeitrag fällig.

b) durch Streichung aus der Mitgliederliste des Vereins Tonkünstler München e.V. aufgrund von Zahlungsrückständen nach entsprechenden Zahlungsaufforderungen (siehe Satzung § 6 Abs. 1 d).

c) durch Ausschluss aus dem Verein Tonkünstler München e.V. (siehe Satzung § 6 Abs. 1 c).

d) zum Ende eines Kalendermonats durch direkten Übertritt in einen anderen Tonkünstlerverband des DTKV, wenn dieser vorab vom aufnehmenden Tonkünstlerverband bestätigt wird.

e) durch Tod. Die Beitragspflicht entfällt ab dem folgenden Kalendermonat nach Mitteilung des Todes.

  1. Die Beitragspflicht endet mit der Wahl zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ab dem folgenden Kalendermonat.
  2. Zuviel bezahlte Mitgliedsbeitrage werden zurückerstattet.

Beitragsordnung des Vereins Tonkünstler München e.V.