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WAHLORDNUNG

Wahlordnung zur Vorstandswahl des Vereins Tonkünstler München e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 09.07.2011

(Funktionsbezeichnungen erscheinen der besseren Übersichtlichkeit halber in der männlichen Form. Dabei ist selbstredend immer auch an weibliche Funktionsträgerinnen gedacht.)

Die Geschäftsstelle des Vereins Tonkünstler München e.V. bereitet die Vorstandswahl des Vereins Tonkünstler München e.V. vor. Die Bekanntgabe der Wahl an die Vereinsmitglieder erfolgt mindestens zwei Monate im Voraus (z. B. in der NMZ) mit dem Aufruf, Kandidaten vorzuschlagen bzw. sich als Kandidat zur Verfügung zu stellen. Kandidaten müssen Mitglied im Verein Tonkünstler München e.V. sein und ihre Bereitschaft zur Kandidatur gegenüber der Geschäftsstelle oder dem Wahlausschuss erklärt haben. Spätestens drei Wochen vor der Wahl erfolgt eine schriftliche Einladung zur Wahl mit der Nennung der bis dahin nominierten Kandidaten. Eine Kandidatur ist grundsätzlich bis zu Beginn des Wahlvorgangs möglich.

I. Der Wahlausschuss
Der Vorstand des Vereins Tonkünstler München e.V. schlägt der Mitgliederversammlung einen mindestens dreiköpfigen Wahlausschuss vor, den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Im Fall der Nichtbestätigung nominiert die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus den Reihen der Anwesenden andere Wahlausschussmitglieder. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht als Kandidaten für den künftigen Vorstand zur Wahl stehen. Das aktive Wahlrecht bleibt davon unberührt. Die Wahlausschussmitglieder bestimmen unter sich den Wahlleiter. Die anderen Wahlausschussmitglieder fungieren als Wahlhelfer.

II. Die Aufgaben des Wahlausschusses
Der Wahlleiter übernimmt nach der Entlastung des Vorstands die Leitung der Mitgliederversammlung. Er ist für die korrekte Durchführung der Vorstandswahl einschließlich der Stimmenauszählung gemeinsam mit den Wahlhelfern verantwortlich. Er gibt das Wahlergebnis der Mitgliederversammlung bekannt und übergibt anschließend die Leitung der Mitgliederversammlung dem neu gewählten Vorsitzenden.

III. Kandidaten und Ämter
Jedes Mitglied des Vereins Tonkünstler München e.V. kann für jedes Vorstandsamt (Mehrfachkandidaturen möglich) kandidieren, jedoch nur für ein Amt gewählt werden in der Reihenfolge: 1. Vorsitzender, 1. stellvertretender Vorsitzender, 2. stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister, Beisitzer. Fehlen Kandidaten für das Amt des Schatzmeisters und des Schriftführers, kann für diese Ämter auch der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter kandidieren. Bei fehlenden Kandidaten für die Ämter der stellvertretenden Vorsitzenden bleiben diese vakant. Juristische Personen, die dem Verein Tonkünstler München e.V. als fördernde Mitglieder angehören, können mit einem vertretungsberechtigten Mitglied in den Vorstand gewählt werden.

Die Anwesenheit der Kandidaten bei der Wahl ist erwünscht. Bei Verhinderung kann ein vom Kandidaten beauftragtes Mitglied des Vereins Tonkünstler München e.V. den Kandidaten vorstellen. Der Auftrag muss dem Wahlausschuss schriftlich vorliegen.

IV. Wahlberechtigung
Jedes bei der Wahl anwesende Mitglied des Vereins Tonkünstler München e.V. ist wahlberechtigt. Im Falle der Verhinderung besteht die Möglichkeit der Stimmübertragung an ein anwesendes Mitglied. Hierfür ist dem Wahlausschuss vor Wahlbeginn eine schriftliche Erklärung des verhinderten Mitglieds vorzulegen. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann höchstens eine Stimmübertragung (eine Fremdstimme) erhalten. Juristische Personen, die dem Verein Tonkünstler München e.V. als fördernde Mitglieder angehören, können durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied mit einer Stimme an der Wahl teilnehmen.

V. Wahl
Die Wahl erfolgt geheim und schriftlich. Es können nur Kandidaten gewählt werden, die zur Wahl stehen. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.

  1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands findet in einzelnen Wahlgängen mit verschiedenen Stimmzetteln statt in der Reihenfolge: 1. Vorsitzender, 1. stellvertretender Vorsitzender, 2. stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, ist er gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, so ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenanzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten entscheidet eine geheime Stichwahl.
Auf einem Stimmzettel für ein Amt des geschäftsführenden Vorstands kann nur ein Kandidat gewählt werden. Enthaltung ist möglich. Steht nur ein Kandidat für ein Amt zur Wahl, ist „ja“, Enthaltung oder „nein“ möglich. Leere Wahlzettel oder Wahlzettel mit der Wahl mehrerer Kandidaten sind ungültig.
Vor jedem Wahlgang bekommen die jeweiligen Kandidaten Gelegenheit, sich kurz vorzustellen, und die Mitglieder Gelegenheit zur Aussprache. Eine mögliche Diskussion wird vom Wahlleiter geleitet und ggf. zeitlich begrenzt. Anschließend ist letzte Gelegenheit für eventuelle weitere Kandidaturen anwesender Mitglieder. Nach der Vorstellung aller Kandidaten für ein Amt beginnt der Wahlgang mit anschließender Stimmenauszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses. Gibt es für jedes Amt höchstens einen Kandidaten, kann die Auszählung und Ergebnisbekanntgabe auch erst nach dem letzten Wahlgang stattfinden.

  1. Die Wahl des erweiterten Vorstands.

Die Wahl des erweiterten Vorstands findet in einem Wahlgang als Listenwahl statt. Die Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlzettel aufgeführt. In dieser Reihenfolge bekommen die Kandidaten vor dem Wahlgang Gelegenheit, sich kurz vorzustellen, und die Mitglieder Gelegenheit zur Aussprache. Eine mögliche Diskussion wird vom Wahlleiter geleitet und ggf. zeitlich begrenzt. Anschließend ist letzte Gelegenheit für weitere Kandidaturen anwesender Mitglieder, die noch auf die Liste gesetzt werden können. Nach der Vorstellung aller Kandidaten beginnt der Wahlgang mit anschließender Stimmenauszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses.
Auf der Liste der Kandidaten für den erweiterten Vorstand kann maximal die von der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl der Beisitzer gewählt (angekreuzt) werden. Werden mehr Kandidaten als die von der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl der Beisitzer auf einem Stimmzettel gewählt, ist dieser ungültig.
In den erweiterten Vorstand gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen entsprechend der von der Mitgliederversammlung festgelegten Anzahl der Beisitzer. Sollte durch Stimmengleichheit die Anzahl der Beisitzer überschritten werden, entscheidet eine geheime Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten.

VI. Der Wahlablauf

  1. Feststellung der Stimmenanzahl der Wahlberechtigten durch den Wahlausschuss.
  2. Verteilung der Stimmzettel für den jeweils folgenden Wahlgang durch den Wahlausschuss. Damit beginnt der Wahlvorgang.
  3. Einsammeln der gefalteten Wahlzettel in Wahlbehältern durch den Wahlausschuss.
  4. Kontrolle der Anzahl der abgegebenen Stimmzettel.
  5. Sollten Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die das Wahlergebnis verfälschen, erklärt der Wahlleiter den Wahlgang für ungültig und der Wahlgang muss wiederholt werden.
  6. Auszählen der Stimmzettel durch den Wahlausschuss. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfall der Wahlleiter. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille im Sinn der Wahlordnung eindeutig zu erkennen ist.
  7. Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Befragung der gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen.
    Bei Nichtannahme der Wahl seitens eines Kandidaten rückt der Kandidat mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl nach. Sollte durch Nichtannahme der Wahl oder durch Nichtwahl eines Kandidaten ein Amt des geschäftsführenden Vorstands vakant bleiben, können sich aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder weitere Kandidaten für das betreffende Amt zur Verfügung stellen. Die Wahl für das betreffende Vorstandsamt wird dann mit den neuen Kandidaten wiederholt. Andernfalls wird das Amt vom 1. Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter übernommen bis zur Findung eines neuen Kandidaten, der das Amt auf Vorstandsbeschluss bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung kommissarisch übernimmt und dort gemäß den Vorgaben der Wahlordnung bestätigt werden muss.
  8. Nach Bekanntgabe aller Wahlergebnisse ist die Wahl beendet. Der Wahlleiter übergibt die Leitung der Mitgliederversammlung an den neu gewählten 1. Vorsitzenden des Vereins Tonkünstler München e. V. Der Wahlausschuss ist damit aufgelöst.

Die Zeit während der Stimmenauszählung kann für allgemeine Referate, Berufsinformationen oder andere Darbietungen genutzt werden, nicht jedoch für Beiträge, die die unmittelbare Vereinsarbeit betreffen.

Im Protokoll der Mitgliederversammlung wird das Ergebnis dokumentiert. Wahlhelfer und Wahlleiter werden namentlich aufgeführt.

Die Wahlordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet oder geändert.


Wahlordnung zur Vorstandswahl des Vereins Tonkünstler München e.V.