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SATZUNG

Satzung des Vereins Tonkünstler München e.V.

eingetragen in das Vereinsregister München (VR 4470) am 06.11.2019


I. Name, Aufgaben und Zweck

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tonkünstler München e.V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München (VR 4470) eingetragen und hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins
1. Der Zweck des Vereins Tonkünstler München e.V. ist die Förderung des gesamten Spektrums der Musik.
2. Aufgaben des Vereins sind insbesondere
a) die Veranstaltung von Konzerten, insbesondere zur Förderung der zeitgenössischen Musik,
b) die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen,
c) die Förderung des künstlerischen Nachwuchses und der Jugend,
d) die Veranstaltung von Wettbewerben oder die Mitwirkung bei diesen („Jugend musiziert“ u. ä.),
e) Trägerschaft des JU[MB]LE – Jugendensemble für Neue Musik Bayern.
3. Angesichts der Bedeutung seiner Aufgaben wird sich der Verein für diese durch Öffentlichkeitsarbeit gegenüber politischen und behördlichen Institutionen sowie den Medien einsetzen.

§ 3 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die unter § 2 genannten Aufgaben.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organisation
Der Verein ist als eigenständiger Ortsverein Mitglied im Tonkünstlerverband Bayern e.V. Einladungen zu Mitgliederversammlungen des Vereins Tonkünstler München e.V. und deren Protokolle gehen dem Vorstand des Tonkünstlerverbands Bayern e.V. zu.


II. Zugehörigkeit zum Verein

§ 5 Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist der Nachweis einer entsprechenden Vorbildung und Leistung in einem Musikberuf.
2. Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung des Vereins beim Antragsteller und Entrichtung des fälligen Mitgliedsbeitrages.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Verein Tonkünstler München e.V. wird die Mitgliedschaft im Tonkünstlerverband Bayern e.V. und im Deutschen Tonkünstlerverband e.V. erworben.
5. Der Verein kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt. Er muss dem Vorstand des Vereins mindestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden. Er wird erst zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Aufgaben und Interessen des Vereins zuwiderhandelt, den Verein schädigt oder sein Ansehen herabsetzt, oder wenn sich herausstellt, dass die Bedingungen zur Aufnahme nicht erfüllt waren. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung des betreffenden Mitglieds.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied Berufung an einen von der Mitgliederversammlung gewählten
Berufungsausschuss zu. Bis zur Beendigung des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten, sowie die Aufgaben des Mitglieds innerhalb des Vereins.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Tonkünstlerverband Bayern e.V. und im Deutschen Tonkünstlerverband e.V.

§ 7 Datenschutz
1. Der Vorstand des Vereins Tonkünstler München e.V. erlässt eine Datenschutzerklärung zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vorstands und des Vereins.
2. Die Datenschutzerklärung enthält alle Informationen über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über etwaige Weitergaben von Daten an Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR.
3. Die Mitglieder und Interessenten einer Mitgliedschaft können die Datenschutzerklärung jederzeit online auf der Webseite des Vereins Tonkünstler München e.V. einsehen.
4. Über Änderungen dieser Datenschutzerklärung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


III. Beiträge

§ 8 Beiträge
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Beitrags von ordentlichen Mitgliedern wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In der Höhe des Beitrags sind die festgesetzten Beitragsanteile für den Tonkünstlerverband Bayern e.V. und für den Deutschen Tonkünstlerverband e.V. zu berücksichtigen. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
2. Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet. Die Zahlung ist in der 1. Hälfte des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) fällig.
3. Der Vorstand kann
a) Studenten der Fachrichtung Musik,
b) bei Familienmitgliedschaft,
c) Mitgliedern im Ruhestand
einen ermäßigten Beitrag gewähren.
Ebenso kann der Vorstand Mitgliedern in besonderen sozialen Härtefällen auf begründeten Antrag einen ermäßigten Beitrag und ggf. Beitragsfreiheit gewähren.
4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.


IV. Organe des Vereins

§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
2. Zur Mitgliederversammlung muss mindestens 3 Wochen vorher durch den Vorsitzenden schriftlich eingeladen werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Entgegennahme des Finanzberichts und des Berichts des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Vorstands,
b) die Entgegennahme der Berichte über die Aktivitäten des Vereins,
c) die Wahl des Vorstands gemäß der Wahlordnung des Vereins und die Wahl der Delegierten und Stellvertreter für die Delegiertenversammlung des Tonkünstlerverbands Bayern e.V. – Wiederwahl ist jeweils zulässig,
d) die Erteilung von Aufträgen und Anträgen für die Delegiertenversammlung des Tonkünstlerverbands Bayern e.V.,
e) die Festsetzung der Beiträge,
f) die Verabschiedung der Wahlordnung,
g) die Festlegung der Zahl der Beisitzer,
h) die Planung des Arbeitsprogramms und Beschlussfassung über einschlägige Anträge,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
j) die Änderung der Satzung.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem 1. und einem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens acht, höchstens zwölf Beisitzern.
2. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu seiner Neuwahl weiter, notfalls auch über den Ablauf der Amtsperiode hinaus.
3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 13 Aufgaben des Vorstands
1. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
a) die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung,
b) die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, wozu der Vorstand die Aufgaben und Bereiche auf Vorstandsmitglieder verteilen kann,
c) die Bildung von Ausschüssen,
d) die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Finanzgebarens,
e) die Erstellung einer Geschäftsordnung.
2. Der Vorsitzende kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.

§ 14 Beschlussfähigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
4. Ehrenvorsitzende des Vereins haben Sitz und Stimmrecht im Vorstand.
5. Beschlüsse des Vorstands sind vom Schriftführer festzuhalten. Die Niederschriften über die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15 Vertretung des Vereins
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind und auch nur in der Reihenfolge, die bei ihrer Wahl festgelegt wurde.

§ 16 Ausscheiden aus dem Vorstand

1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit des Vorstands aus, kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode einen Nachfolger bestellen. Diese Entscheidung muss der Mitgliederversammlung bei der nächsten Sitzung zur Bestätigung vorgelegt werden.
2. Bei Nichterfüllung wichtiger Aufgaben, bei fortgesetzter Beeinträchtigung der Vereinsarbeit oder bei sonstigen schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen den Betroffenen vom Vorstand ausschließen. Der Vorstand kann, gemäß Absatz 1 das Weitere veranlassen.


V. Schlussbestimmungen

§ 17 Vereinsmitteilungen
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und sonstige Mitteilungen, soweit sie unmittelbar die Mitglieder und das Vereinsleben betreffen, wird auf der Website des Vereins informiert.

§ 18 Auflösung des Vereins  
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen einer mit dieser Zielsetzung nach § 9 Absatz 3 einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Liquidation führt der Vorstand durch, wenn nicht durch die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung
beschließt, andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden.
3. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, Verpflichtungen zu erfüllen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Bayerischer Musikfonds, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 19 Geschäftsordnung
Allgemeine Anweisungen und Durchführungsbestimmungen im Rahmen dieser Satzung für eine zweckmäßige Führung und Abwicklung der Geschäfte regelt der Vorstand in der Geschäftsordnung des Vereins Tonkünstler München e.V.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung
1. Die Neufassung der Satzung tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.


© Tonkünstler München e.V.
mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.07.2019
eingetragen in das Vereinsregister München (VR 4470) am 06.11.2019


Satzung